Die Kantone sind zuständig, die Kompetenzen im Rahmen des Notariates zu regulieren. Dabei stehen den Kantonen verschiedene Möglichkeiten zu:

  • Die Ausgestaltung des Notariates als freier Beruf,
  • die Statuierung eines Amtsnotariats, bei welcher die öffentliche Urkundsperson in die Staatsorganisation eingegliedert ist,
  • die Statuierung eines gemischten Systems.

Dabei sind auch verschiedene Mischformen möglich.

Einzelne Kantone sehen die Möglichkeit vor, das freiberufliche Notariat mit einer möglichen Advokatur kombinieren zu können. Dies ist die Mehrzahl der Kantone, nämlich neben Bern Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Tessin, Wallis, Jura und in neuerer Zeit Basel-Land.

Im Rahmen des freiberuflichen Notariates kennen mehrere Kantone die Möglichkeit des Nur-Notariats, insbesondere Bern, Waadt, Neuenburg und Genf.

Vorwiegend in der Ostschweiz gilt hingegen das Amtsnotariat, in welchem beamtete Notare unbeschränkte Beurkundungsbefugnisse haben. Dies gilt insbesondere im Kanton Zürich.